Familienrecht/ Erbrecht – Erbschaftsanfechtung
Rechtsanwalt Philip Gschwind - Kanzlei Sameli Thür Rechtsanwälte , Zürich · Tel: +41 (0)44 218 60 07 · E-Mail: info@rechtsanwalt-gschwind.ch
Familienrecht/ Erbrecht – Erbschaftsanfechtung
Nur bestimmte Erben können die letztwillige Verfügung des Erblassers anfechten, nämlich abgesehen vom Erblasser ausschliesslich jene, die einen Vorteil aus einer Erbschaftsanfechtung ziehen könnten. Das begrenzt den Kreis auf Kinder, Ehegatten und Dritte, die durch ein vorheriges Testament profitiert hätten. Für die Erbschaftsanfechtung muss der Tod des Erblassers und damit der Erbfall eingetreten sein. Die Erbschaftsanfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, beginnend ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis davon erlangt.
Es gibt viele Gründe für die Erbschaftsanfechtung.
Der Erklärungsirrtum bezeichnet das Abweichen zwischen dem geschriebenen Inhalt im Testament und dem eigentlichen Erklärungswillen des Erblassers. Der Inhaltsirrtum ist dann gegeben, wenn zum Beispiel ein falscher Begriff verwendet worden ist, den der Erblasser nicht versteht.
Der Motivirrtum meint, dass der Erblasser beim Aufsetzen des Testaments von Umständen oder Bedingungen ausgeht, die nicht zutreffen.
Eine arglistige Täuschung ist eine absichtliche Täuschung, die darauf abzielt, dass der Erblasser den Erbvertrag so aufsetzt, dass ein bestimmter Inhalt entsteht.
Eine Drohung ist ein Grund für eine Erbschaftsanfechtung, sofern diese bewirkt hat, dass der Erbvertrag mit seinem Inhalt entstanden ist.
Die Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten ist ebenfalls ein Grund für die Erbschaftsanfechtung, ausser wenn der Erblasser nichts von der Existenz des Pflichtteilsberechtigten wusste.
Sittenwidrigkeit meint das Ausnutzen einer Krankheit des Erblassers, damit dieser den Erbvertrag aufsetzt.
Die Erbunwürdigkeit von Erben liegt vor, wenn ein Erbe den Erblasser getötet hat, ihn töten wollte oder ihn daran gehindert hat, den Erbvertrag aufzusetzen.
Formfehler führen zur Unwirksamkeit. Diese liegen dann vor, wenn das Testament nicht in der erforderlichen Form aufgesetzt worden ist.
Auch die Echtheit eines Testaments wird hin und wieder angezweifelt. Vor allem dann, wenn die Handschrift von der gewohnten Schrift des Erblassers abweicht. In diesem Fall wird ein graphologisches Gutachten eingeholt.
Eine Testierunfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser nicht mehr selbstständig handeln und entscheiden kann, zum Beispiel wenn er nicht weiss, dass er ein Testament aufsetzt oder welchen Inhalt er ihm gibt.
Eine Einflussnahme durch andere Personen ist gegeben, wenn Dritte den Erblasser beraten und Empfehlungen abgeben, die diesen in eine bestimmte Richtung lenken. Dies führt zur Unwirksamkeit des Testaments. Dasselbe ist der Fall, wenn der Erblasser sich beim Aufsetzen des Testaments vertreten lässt.
Ist der Erblasser an frühere Ehegattentestamente/ Erbverträge gebunden, ist dies ebenfalls ein Grund. Unterliegt der Erblasser nämlich einer solchen Bindungswirkung, kann er nicht mehr anderslautend testieren oder widerrufen.
Wurde ein Testament während einer Ehe aufgesetzt und vor dem Erbfall die Scheidung eingereicht, so kann dies ebenfalls zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Selbiges gilt nicht, wenn das Testament vor der Ehe aufgesetzt worden ist.
In Anbetracht dieser zahlreichen Gründe ist es umso wichtiger einen Rechtsanwalt mit einzubeziehen, der sich auskennt, was ein geeigneter Grund für die konkrete Erbschaftsanfechtung sein kann.
Ist eine Erbschaftsanfechtung erfolgreich, ist das Testament unwirksam.
Es gibt Fälle, in denen ein demenzkranker und testierunfähiger Erblasser ein Testament verfasst oder ändert. Auch wenn beim Erblasser in der Vergangenheit Demenz diagnostiziert worden ist, reicht das meist noch nicht aus für eine Unwirksamkeit. Stattdessen müssen die Erben beweisen, dass die Demenz stark ausgeprägt war und somit zur Testierunfähigkeit geführt hat. In einem solchen Fall werden vor dem Nachlassgericht Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte als Zeugen vorgeladen, die in diesem Fall über ihren Mandanten bzw. Patienten aussagen dürfen. Ausserdem können Privatgutachten oder Sachverständigengutachten mit herangezogen werden. Im Falle einer Anfechtung aufgrund von Demenz sollten sich die Erben von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welche Belege die Ausprägung der Demenz beweisen könnten. In den meisten Fällen lässt sich nach dem Aufsetzen des Testaments nämlich keine Testierunfähigkeit mehr nachweisen. Ein Rechtsanwalt kann die Erben auch dahin gehend beraten, ob das Verfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Jeder Erbe kann die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten. Irrt ein Erbe über die Zusammensetzung des Vermögens oder über die Verbindlichkeiten, liegt ein Irrtum über Inhalt oder Eigenschaft der Erbschaft vor. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist, wenn die Annahme oder Ausschlagung des Erbes der fehlerhaften Übermittlung durch Dritte zugrunde liegt. Ansonsten sind arglistige Täuschung oder Drohung geeignete Gründe. Auch in diesen Fällen sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Die Erbschaftsanfechtung ist ein äusserst komplexes Gebiet. Allein die zahlreichen Gründe einer Erbschaftsanfechtung sind nicht gerade einfach zu durchblicken. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kennt sich in diesem Bereich aus und kann seinen Mandanten diesbezüglich am besten beraten. Der Rechtsanwalt empfiehlt dazu eine Strategie, die auf die konkrete Erbschaftsanfechtung zugeschnitten ist. Der Rechtsanwalt kann ausserdem vorab beraten, ob die Erbschaftsanfechtung im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfen wir Ihnen weiter.