Rechtsanwalt für Unterhalt in Zürich

Familienrecht/ Erbrecht – Testament/ Erbvertrag

Erbvertrag und Testament helfen dabei, den letzten Willen zu bestimmen

Stirbt eine Person, geht dessen Vermögen nach Erbrecht per gesetzlichen Erbfolge auf die nächsten Verwandten über. Wer genau regeln möchte, an wen wie viel seines Vermögens vererbt wird, kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun.

Was versteht man unter einem Testament?

Das Testament räumt dem Erblasser neben den (geschützten) Pflichtteilen eine Gestaltungsfreiheit über sein Erbe ein. Die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, soweit nichts vom Erblasser geregelt wurde, ist nicht immer vorteilhaft. Paare, die zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, können sich nur dann etwas vererben, wenn sie dies im Testament verfügt haben. Auch eine alleinlebende Person möchte möglicherweise einen Teil Ihres Vermögens an jemanden vererben, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge bestimmt ist (Freunde, Verwandte nachrangiger Erbfolge, Stiftungen, Vereine, etc.).

Individuelle Lebenskonstellationen machen es in der Praxis oft schwer, den Willen des Erblassers zu 100% so zu erfüllen, wie sie oder er es sich wünscht. Hier sind Stiefkinder, aussereheliche Kinder, Zweitehen, Konkubinate, eingetragenen Partnerschaften etc. entsprechend zu beachten. Nicht nur die Pflichtteile sondern auch einzuhaltende Erbquoten müssen respektiert werden. Entsprechend sind auch grössere Zuwendungen, die in den letzten Jahren vor Eintreten des Erbfalls zugewendet wurden einzurechnen. Insbesondere bei Patchworkfamilien spielt ein Testament eine Rolle hinsichtlich der Kinder, die vom anderen Partner mit in die Beziehung gebracht worden sind.

Bei der Formulierung eines Testaments, sollte ein Rechtsanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Schnell kann es passieren, dass Formulierungen den Willen des Erblassers nicht eindeutig erkennen lassen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht weiss, worauf zu achten ist. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht stellt für den Erblasser somit eine Absicherung dar.

Was versteht man unter Gesetzlicher Erbfolge?

Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten, die zur am nächsten stehenden Ordnung gehören. Verwandte der ersten Ordnung sind die Kinder, bei verstorbenen Kindern dessen Kinder. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern, bei verstorbenen Eltern dessen Kinder (Geschwister und Halbgeschwister). Es gibt auch noch weitere Ordnungen. Die jeweilige Ordnung wird aber nur berücksichtigt, sofern die nächsthöhere Ordnung keinen lebenden Verwandten aufweist. Verwandte der 1. Ordnung sind vorzuziehen. Neben den Verwandten erbt der Ehegatte je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten ein Drittel, ein Viertel, die Hälfte oder alles, wenn es keine lebenden Verwandten der 1. oder 2. Ordnung gibt. Hatte zum Todeszeitpunkt der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht.

Beispiele:

  1. Person A stirbt und hinterlässt Ehepartner B und zwei Kinder. In diesem Fall erbt B die Hälfte und die Kinder erben je ein Viertel.
  2. Witwe B hinterlässt zwei Kinder. Jedes erbt eine Hälfte. Ist ein Kind tot, erbt das eine Kind die eine Hälfte und die Enkel des Verstorbenen die andere.
  3. Der alleinstehende A stirbt. Seine Eltern erben jeweils eine Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, erben die Geschwister des A diesen Teil.
  4. A stirbt und hinterlässt eine Ehefrau B (Ehe: gesetzlicher Güterstand) und seine Eltern. B erbt Dreiviertel und jeder Elternteil ein Achtel.

Das Vermächtnis

Neben dem Erbe gibt es im Erbrecht auch noch das Vermächtnis. Während ein Erbe nach dem Tod des Erblassers direkt auf den Erben übergeht, hat der Vermächtnisnehmer zunächst nur einen obligationsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben. Während das Erbe sich auf einen Vermögensanteil bezieht, geht es beim Vermächtnis um eine bestimmte Sache wie einen Gegenstand, eine Geldsumme oder eine rechtliche Position. Ist man unschlüssig, ob man etwas vererben oder vermachen soll, hilft ein Rechtsanwalt für Erbrecht weiter.

Die Testamentsvollstreckung

Der Erblasser ernennt einen Testamentsvollstrecker, der nach dessen Tod dessen letztwillige Verfügungen ausführt. Entweder ernennt der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker oder ordnet an, dass eine dritte Person diesen bestimmt. Bestimmt er niemanden, geht die Aufgabe der Bestimmung auf das Nachlassgericht über. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass zur ordnungsgemässen Verwaltung in seinen Besitz, prüft die Rechtmässigkeiten der Verfügungen und führt sodann den erkennbaren Willen des Erblassers nach Wortlaut im Testament aus.

Der Erbvertrag und die Unterschiede zum Testament

Neben dem Testament sieht das Erbrecht auch einen Erbvertrag zur Verfügung über das Erbe vor. Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die nicht nur ein Erblasser festlegt, sondern zwei Parteien. Während das Testament in der Regel vom Erblasser alleine bestimmt wird, der sein Testament nach Belieben ändern kann, gilt ein Erbvertrag als bindend. Der Bedachte erlangt eine Anwartschaft. Der Erbvertrag muss im Beisein beider Parteien notariell beurkundet werden. Ehe man den Erbvertrag aufsetzt, sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Da sich ein Erbvertrag nicht so einfach wie ein Testament ändern lässt, ist es besser sich durch einen Rechtsanwalt alle Vor- und Nachteile und die konkreten Rechtsfolgen erläutern zu lassen.

Wie kann man jemanden enterben?

Der Erblasser kann in seinem Testament Angehörige ohne Begründung enterben. Der Angehörige hat gegebenenfalls aber dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Dieser Pflichtteil wird vom Nachlassgericht nicht zugesprochen. Er muss von den Erben eingefordert werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen zur Entziehung eines Pflichtteils.

Ein Angehöriger kann vom Pflichtteil enterbt werden, wenn er dem Erblasser, dessen Ehegatten, oder einen nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat, sich gegen den Erblassers, dessen Ehegatten oder nahen Angehörigen eines Verbrechens oder schweren Vergehens strafbar gemacht hat oder wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Möchte man jemanden vom Pflichtteil enterben, sollte man einen Rechtsanwalt für Erbrecht konsultieren.

Wie schreibt man ein Testament?

Ein Testament muss handschriftlich und lesbar verfasst werden, das aktuelle Datum und die Ortsangabe enthalten und unterschrieben sein. Damit der Wille eindeutig erkennbar ist und keine formellen Fehler zur Unwirksamkeit führen, sollte man sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Auch der Erbvertrag wird am besten mit einem Rechtsanwalt aufgesetzt, da auch dieser seine Tücken hat.

Erbschaftsteuer, Willensvollstreckung und Testamentsanfechtung

Wir beraten Sie bei der Formulierung Ihres Testamentes oder Erbvertrages und sorgen, auf Ihren Wunsch hin, auch als Willensvollstrecker für die korrekte Umsetzung des Testaments, damit Ihre Vorgaben so erfüllt werden, wie Sie es formuliert haben. Insbesondere unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung einer erbschaftsteueroptimierten Lösung für Ihr zu vererbendes Vermögen. Gerade in Bezug auf die Erbschaftsteuer lohnt sich eine frühzeitige Planung, um grösstmögliche Vorteile an Ihr Erben weitergeben zu können.

Sollten Ihnen als Erbe eine Erbschaft vorenthalten werden oder berechtigte Ansprüche aus einer Erbschaft verwehrt werden, so unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen durch eine Testamentsanfechtung oder eine Herabsetzungsklage.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfen wir Ihnen weiter.