Rechtsanwalt für Scheidung in Zürich

Familienrecht – Scheidung

Eine Scheidung verläuft am besten schnell und in Ihrem Sinne

Das Ende einer Beziehung ist meistens für beide Seiten schwer. Viele Getrennte wünschen sich, die Scheidung so schnell wie möglich hinter sich bringen zu können. Im Rahmen einer Scheidung muss jedoch einiges geregelt werden. Damit den Parteien keine Nachteile aus dem Scheidungsprozess entstehen und alles schnellstmöglich abgewickelt werden kann, ist die einvernehmliche Scheidung zu empfehlen.

Eine Scheidung ist niemals als persönliche Niederlage zu sehen! Eine Scheidung ist die Folge eines gemeinsamen Plans der nicht mehr aufgeht. Genau so wird es auch das Gericht anschauen und prüfen. Es wird weder untersuchen wer Schuld hat noch was zur Trennung/ Scheidung geführt hat.

Braucht man einen Rechtsanwalt für die Scheidung?

Grundsätzlich besteht in der Schweiz kein Anwaltszwang. Das heisst, jede Partei kann sich vor Gericht selbst vertreten. Generell ist die Konsultation eines Anwalts anzuraten um Vereinbarung nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu bereuen. Sind Vereinbarungen einmal in einer gerichtlichen Vereinbarung oder einer Scheidungskonvention festgehalten, können diese nur noch sehr schwer aufgehoben werden und kosten dann noch mehr Zeit, Geld und Nerven. Wenn sie einen Scheidungsanwalt an ihrer Seite haben, wird eine grosse Menge der oft aufreibenden Schriftsätze für sie ins richtige Licht gerückt und es wird angemessen darauf geantwortet. Ihre Interessen werden von Anfang an optimal vertreten und es wird auf einen fairen Ausgleich der Interessen hingearbeitet.

Zunächst stellt sich jedoch die Frage, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handeln wird, oder ob es eine streitige Scheidung ist, in der ein Ehegatte, aufgrund welcher Gründe auch immer, mit der Scheidung nicht einverstanden ist. Im Falle einer streitigen Scheidung ist zunächst das Eheschutzverfahren einzuleiten, in dem das Getrenntleben der Parteien festgestellt wird. Nach einer zweijährigen Trennungszeit, die auch die Möglichkeit auf eine Versöhnung bieten soll, besteht dann ein Anspruch auf Scheidung der Ehe. Soweit die Scheidung einvernehmlich ist, entfällt die zweijährige Wartefrist.

Es stellen sich für den Scheidungsanwalt die folgenden Fragen, die er gemeinsam mit der Mandantschaft einer Klärung zuführt:

  • Güterrechtliche Fragen, die das Vermögen, das während der Ehe geäufnet wurde, beleuchtet. Hier sind individuelle Besonderheiten der Ehe zu berücksichtigen (z. B. unentgeltliche Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen). Auch Ansprüche aus der Dritten Säule werden hier ausgeglichen.
  • Welche Unterhaltsansprüche sind möglich und nötig für das wirtschaftliche Fortkommen, sind Existenzminima betroffen.
  • Die Ansprüche aus der Altersvorsorge (AHV, FZA, BVG) werden aufgeteilt.
  • Sind Kinder involviert, ist die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht zu regeln. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Aufteilung von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt (Zahlungen des einen Ehegatten für ein Mehr an Betreuung des anderen).

Das sind die Voraussetzungen für eine Scheidung

Bei den Voraussetzungen für eine Scheidung ist zunächst entscheidend, ob es sich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB) handelt oder um eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 f. ZGB).

Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren wird vom Gericht die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens in einer mündlichen Verhandlung festzustellt. Während die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung selbst regeln können, unterliegt die Regelung bzgl. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Obhut und Aufteilung der Altersvorsorge einer gerichtlichen Prüfung. Soweit in allen Punkten eine angemessene Regelung gefunden wurde, spricht das Gericht die Scheidung der Ehe aus.

Schwieriger wird es, wenn ein Ehegatte mit den Folgen der Trennung nicht einverstanden ist oder generell einer Scheidung widerspricht. In einem solchen Fall kann beim Gericht ein sogenanntes Eheschutzverfahren eingeleitet werden. Im Eheschutzverfahren wird, wenn möglich, in einer Verhandlung, durch den Eheschutzrichter vorläufig geregelt, wer die Obhut bzw. das Betreuungsrecht der Kinder erhält, wem die eheliche Wohnung zusteht und wer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Es wird darüber hinaus das Datum des Getrenntlebens festgestellt. Ein Getrenntleben kann festgestellt werden, unabhängig, ob der andere Ehegatte einverstanden ist oder nicht. Die Scheidung der Ehe kann von einem Ehegatten nach der in Art. 114 ZGB festgeschriebenen Trennungszeit von zwei Jahren verlangt und auch gerichtlich durchgesetzt werden. Für das Getrenntleben bedarf es nicht des gerichtlichen Einverständnisses. Es sollte jedoch für den Fristbeginn eindeutig dokumentiert werden (Auszug und Anmietung einer neuen Wohnung etc.). Falls weiter zusammen gelebt wird, ist es ratsam, das Getrenntleben ohne getrennte Wohnungen gerichtlich feststellen zu lassen.

Eine (streitige) Ehescheidung kann gem. Art. 115 ZGB bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist ausgesprochen werden, wenn einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die diesem nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Unter „schwerwiegende Gründe“ fallen in der Regel häusliche Gewalt.

Die Dauer einer Scheidung

Bei der streitigen Scheidung kann erst nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist bzw. nach zweijährigem Getrenntleben die Scheidung verlangt werden. Soweit es dann zu einem langwierigen Verfahren kommt, bei dem jeder Punkt (Kinder, Unterhalt, Aufteilung des Vermögens, Pensionskassenguthaben, etc.) streitig ist, kann das Scheidungsverfahren mehrere Jahre dauern.

Bei der Scheidung auf gemeinsames begehren spricht das Gericht, nachdem es sich überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Scheidungsvereinbarungen auf freiem Willen und reiflicher Überlegungen beruhen und der nach Prüfung der Anträge hinsichtlich der Kinder, die Scheidung aus. Abhängig von der Auslastung des Gerichts muss mit einer Dauer von ca. zwei bis sechs Monaten bis zur Ehescheidung gerechnet werden.

Was passiert mit dem gemeinsamen Eigentum/ Vermögen?

Ohne einen Ehevertrag, wird bei der Scheidung das Vermögen nach den güterrechtlichen Vorschriften auseinandergesetzt. Fraglich ist daher zunächst, welcher Güterstand vereinbart wurde.

Als gesetzlicher Güterstand (wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben) gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei ist nach Eigengut und Errungenschaft (nur diese wird hälftig geteilt) aufzuteilen, was nicht selten zu unterschiedlichen Ansichten führt.

Bei Gütertrennung erfolgt eine strikte Trennung des Vermögens und der Erträge daraus. Kein Ehegatte partizipiert am wirtschaftlichen Erfolg des anderen. Gütertrennung kann nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden.

Beim Güterstand, der Gütergemeinschaft, bildet grundsätzlich alles Gesamtgut. Somit sind alle Vermögenswerte mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Die Ehegatten dürfen aus dem Gesamtgut einzig diejenigen Vermögensgegenstände aussondern, die den Ehegatten bei der Heirat gehört haben, und diejenigen, die sie in Form einer Schenkung oder Erbe erhielten.

Die Kosten einer Scheidung

Die Kosten einer Scheidung können nicht pauschal beziffert werden, da diese von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Es kann jedoch gesagt werden, dass die Gerichtsgebühren von den kantonalen Gebührenordnungen abhängig sind und im Kanton Zürich bei einer einvernehmlichen Scheidung mit umfassender Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung ca. CHF 2`500 betragen. Dieser Betrag reduziert sich, wenn auf eine (schriftliche) Begründung des Urteils verzichtet wird. Es werden weiterhin ca. CHF 250 bis 500 Schreib- und Zustellgebühr fällig. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gebühren in der Regel halbiert. Bei streitigen Entscheidungen können die Gerichtskosten schnell CHF 10`000 und mehr betragen. Die Gebühren werden der unterliegenden Partei auferlegt bzw. im Verhältnis ihres Unterliegens aufgeteilt. Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Vertretung, die je nach Aufwand berechnet werden.

Kostengünstiger ist es, wenn gemeinsam ein Rechtsanwalt beauftragt wird, dies bedingt jedoch, dass sich die Parteien grundsätzlich einig sind.

Stets zu prüfen ist bei knappen finanziellen Verhältnissen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine oder gar beide Eheleute. Dies kann bereits vor Verfahrensbeginn abgeklärt werden. Soweit diese gewährt wird, werden sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten durch das Gericht übernommen. Dies kann bereits vor Verfahrensbeginn von einem Rechtsanwalt abgeklärt werden.

Was ist eine «Online-Scheidung»

Eine Online-Scheidung ist eine normale Scheidung, bei welcher man mit dem Rechtsanwalt zuerst online kommuniziert. Das entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Pflicht zum Scheidungstermin anwesend zu sein. Eine Online-Scheidung ist in der Regel auch nicht günstiger als eine reguläre Scheidung. Um die Scheidung schnell und in Ihrem Sinne zu vollziehen, ist es wichtig, einen erfahrenen und guten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht helfen wir Ihnen weiter.