Rechtsanwalt für Unterhalt in Zürich

Familienrecht – Unterhalt

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt für Ehegatten und Kinder

Der Sinn und Zweck, den ein Unterhalt erfüllt, ist die Sicherung der Existenz eines geschiedenen Ehegatten bzw. eines Elternteils, der die Kinder versorgt und des Kindes selbst. Die unterschiedlichen Unterhaltsansprüche müssen jeweils getrennt geltend gemacht werden. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützt Sie bei diesem Vorhaben.

Diese Unterhaltsarten gibt es

Man unterscheidet zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Soweit im streitigen Verfahren eine zweijährige Trennungsfrist einzuhalten ist, kann auch für diese Zeit Unterhalt beansprucht werden. Dieser Unterhalt ist auch rückwirkend ab der Trennung (Auflösung des gemeinsamen Haushalts) geschuldet. Der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung wird üblicher Weise als nachehelicher Unterhalt bezeichnet und ist von einer Reihe an Voraussetzungen abhängig und soll insbesondere den durch die Scheidung hervorgerufenen Veränderungen Rechnung tragen. Das Scheidungsrecht verfolgt hier die beiden sich widersprechenden Ziele des „clean break“ (jeder Ehegatte soll in absehbarer Zeit wieder für sich selbst sorgen können) und der nachehelichen Solidarität (einer Art Führsorgepflicht über die Ehe hinaus). Welches der beiden Ziele schwerer gewichtet wird, ist auch eine Frage, ob der Ehe „lebensprägender Charakter“ zukommt oder nicht. Hier ist insbesondere auf die Dauer der Ehe, Kinder und Aufgabenteilung in der Ehe abzustellen. Der nacheheliche Unterhalt kann, soweit dieser vom Gericht bejaht wurde, in Form einer Rente oder einer Kapitalabfindung erfolgen.

Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach den Bestimmungen des Kindesrechts und orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes / der Kinder. Einen ungefähren Anhaltspunkt im Sinne einer Empfehlung zur Höhe des Unterhalts gibt das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich heraus (Zürcher Tabelle). Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden direkten Kosten eines Kindes – ausgenommen der externen Betreuungskosten. Diese direkten Kosten (auch Barkosten genannt) bilden eine wichtige Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Grundsätzlich ist zwischen Betreuungsunterhalt / Naturalunterhalt und Barunterhalt zu unterscheiden.

In der Zürcher-Tabelle nicht enthalten sind die externen Betreuungskosten (z. B. Krippe) und der sogenannte Betreuungsunterhalt. Wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes ganz oder teilweise aufgibt, muss diese Einbusse durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden. Damit werden die finanziellen Auswirkungen der gewählten Betreuungsregelung auf beide Elternteile verteilt. Es muss vom betreuenden Elternteil aber geltend gemacht werden, dass dieser in der Zeit der Kinderbetreuung hätte arbeiten können. Ein angemessener Unterhaltsbeitrag setzt sich aus den Barkosten, den externen Betreuungskosten und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle hilft bei der Festlegung der Barkosten. Die Unterhaltsbeiträge können jedoch insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen stark nach oben abweichen, sodass hier der Einzelfall entscheidend ist. Hier kann Sie ein Anwalt optimal beraten und auf die individuellen Verhältnisse entsprechend eingehen bei der Geltendmachung der Ansprüche.

Wie der Ehegattenunterhalt wird auch der Kindesunterhalt nur so hoch bemessen, als das dem Unterhaltsverpflichteten zumindest das Existenzminimum belassen wird. Bei einem Fehlbetrag findet keine Ausgleich statt (keine Mankohaftung).

Der Kindesunterhalt ist bis zur Volljährigkeit des Kindes (Erreichen des 18. Altersjahres) oder bis zum Abschluss der Erstausbildung (Lehre oder Unidiplom auf Masterebene) zu bezahlen.

Es besteht kein Verhältnis zwischen Kindesunterhalt zum Ehegattenunterhalt, da beide getrennte Schicksale haben können. Eine Priorität von Kindesunterhalt zu Ehegattenunterhalt wird von den kantonalen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Ein gewisser faktischer Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Ehegattenunterhalt ist jedoch in Anbetracht der gebräuchlichen Berechnungs- bzw. Bemessungsmethoden erkennbar.

Der Unterhaltsprozess

Im Scheidungsprozess wird nicht automatisch auch der Unterhalt geregelt. Dies geschieht nur auf Antrag vom Rechtsanwalt der jeweiligen Partei. Doch auch nach der Scheidung kann noch Unterhalt beansprucht werden. Wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt. Ist das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht bekannt und verweigert dieser die Auskunft, müssen Klage auf Auskunft und Klage auf Zahlung des Unterhaltes erhoben werden. Dieses Beispiel macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, einen Rechtsanwalt mit einzubeziehen.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht helfen wir Ihnen weiter

Möchten Sie einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen oder sind Sie vielleicht selbst derjenige, der zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden ist, sollten Sie den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bezüglich der Unterhaltszahlung sollte sowohl demjenigen, der Unterhalt beansprucht, als auch dem Unterhaltsschuldner bewusst sein, dass es sich hier um Forderungen von finanziell nicht unbedeutender Tragweite handelt. Insofern ist jeder Seite ein Rechtsanwalt dringend anzuraten.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht helfen wir Ihnen gerne weiter.