Rechtsanwalt für Willensvollstreckung

Familienrecht/ Erbrecht – Willensvollstreckung

Die Willensvollstreckung bewirkt die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers

Nach Schweizer Erbrecht ist es jedem Erblasser möglich, einen Willensvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses zu beauftragen. Der Willensvollstrecker wird in der letztwilligen Verfügung, also im Testament oder im Erbvertrag bestimmt und erhält im Erbfall Befugnisse, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Der Willensvollstrecker hat das Recht auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.

Die Willensvollstreckung in der Schweiz

Gemäss Art. 517 ZGB ist es die Aufgabe eines Willensvollstreckers, den letzten Willen des Erblassers zu vollstrecken. Im Sinne des Art. 518 ZGB beinhaltet das die Vertretung des letzten Willens, die Verwaltung der Erbschaft, die Zahlung der Schulden, die Ausrichtung der Vermächtnisse und die Teilung der Erbschaft nach dem vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes.

Warum sollte man einen Willensvollstrecker einsetzen?

Das Einsetzen eines Willensvollstreckers gewährleistet einerseits, dass der letzte Wille nach den Wünschen des Erblassers umgesetzt wird. Damit das nicht an falschen Formulierungen scheitert, sollte der Erblasser sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ausserdem entlastet die Willensvollstreckung die Erben, welche durch die Verwaltung der Erbschaft häufig überlastet sind und sich hinsichtlich der Aufteilung eventuell streiten. Besonders wenn es um ein grösseres Vermögen oder Immobilien geht, kann man Konflikte der Erben durch eine Willensvollstreckung, die ein neutraler Dritter wie ein Rechtsanwalt durchführt, verhindern oder minimieren. Eine Willensvollstreckung ist auch zum Schutze minderjähriger oder behinderter Erben wichtig.

Die Aufgaben eines Willensvollstreckers

Die Aufgaben im Rahmen einer Willensvollstreckung sind umfangreich. Der Willensvollstrecker darf dazu auf Unterstützung zurückgreifen, zum Beispiel durch einen Schätzer, einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Buchhalter. Zu den Aufgaben der Willensvollstreckung gehören die Aufstellung des Inventars aus dem Nachlass, die Einholung sämtlicher notwendiger Auskünfte über Empfänger von Vorbezügen des Erblassers, die Verwaltung der Erbschaft, eventuell die Feststellung und Belehrung von übergangenen Pflichtteilsberechtigten, die Nachforschung nach bisher unbekanntem Vermögen des Erblassers bei brauchbaren Hinweisen, die Teilung der Erbschaft und letztendlich die Beendigung der Willensvollstreckung.

Bevor der Willensvollstrecker anfangen kann, muss er eine Willensvollstrecker-Bescheinigung beim Amtsnotariat anfordern.

Zur Inventaraufstellung wird das Erbschafts-Inventar gesichtet und ein Verzeichnis dazu angelegt. Zur Bestandsaufnahme und -ermittlung im Rahmen einer Willensvollstreckung werden Steuererklärungen, Kontoauszüge, hinsichtlich von Immobilien Grundbuchauszüge und gegebenenfalls Unterlagen über die Bewirtschaftung der Immobilien einbezogen.

Zu den Auskünften über Empfänger von Vorbezügen des Erblassers gehören Schenkungen und Vorbezüge, die sich auf den Pflichtteil auswirken können.

Zur Verwaltung der Erbschaft im Rahmen der Willensvollstreckung gehört das Begleichen von Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden, die Eintreibung von Forderungen, die Abwicklung von schwebenden Rechtsgeschäften, das Kündigen von Verträgen (Telefonvertrag, Mietvertrag, Versicherungen etc.) und das Unterhalten von Liegenschaften. Der Willensvollstrecker hat ausserdem eine Prozessführungslegitimation für Aktiv- und Passivprozesse des Nachlasses inne.

Sollten Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sein, ist es Aufgabe der Willensvollstreckung, diese über die Erhebung einer Herabsetzungsklage nach Schweizer Recht und die diesbezüglich geltende Jahresfrist zu informieren. Der Willensvollstrecker muss die Pflichtteilsberechtigten aber weder weiter beraten, noch, sofern er Rechtsanwalt ist, als Rechtsanwalt fungieren.

Der Willensvollstrecker muss brauchbaren Hinweisen nachgehen, die auf bisher unbekanntes Vermögen des Erblassers schliessen lassen. Dies beinhaltet jedoch keine weitergehenden Ermittlungen. Erlangt der Willensvollstrecker Hinweise bezüglich Schwarzgeld, so ist er verpflichtet dieses innerhalb von 10 Tagen an die Schweizer Steuerbehörden zu melden.

Die Teilung der Erbschaft wird entweder nach den im Testament oder Erbvertrag verankerten Regelungen durchgeführt oder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ausserdem werden die Erben zu ihren Wünschen befragt.

Sind alle Aufgaben der Willensvollstreckung erfüllt worden, erstellt der Willensvollstrecker die Schlussabrechnung.

Der Willensvollstrecker kann nicht von den Erben entlassen werden. Bei Pflichtverletzung muss bei der Aufsichtsbehörde eine Entlassung beantragt werden. Der Willensvollstrecker muss jedoch auch keinen Anweisungen der Erben Folge leisten, da seine Aufgabe lediglich die Ausführung des letzten Willens des Erblassers umfasst.

Wer kann Willensvollstrecker werden?

Der Erblasser kann in der Regel jede volljährige, geschäftsfähige Person für die Willensvollstreckung bestimmen. Selbst ein Erbe kann für die Willensvollstreckung eingesetzt werden, wovon allerdings schon aus Gründen von Interessenkonflikten oder Streitigkeiten unter den Erben abzuraten ist. Der Willensvollstrecker sollte das Amt auch übernehmen wollen. Daher bietet es sich an, die zur Ausführung der Willensvollstreckung bestimmte Person vorab zu fragen. Man kann hier eine vertraute Person bestimmen oder einen neutralen Dritten wie einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht hat den Vorteil, dass er häufig schon eine Willensvollstreckung durchgeführt hat und sich mit der Thematik ausreichend auskennt. Zusätzlich kann ein Ersatz-Willensvollstrecker ausgewählt werden, da es ansonsten aufgrund des fehlenden Substitutionsrechts keinen Ersatz geben würde, falls der erst gewählte Willensvollstrecker das Amt ablehnt oder aus Gründen nicht antreten kann.

Wie wird eine Willensvollstreckung eingesetzt?

Der Erblasser bestimmt in der letztwilligen Verfügung des Todes wegen, also im Testament oder im Erbvertrag die Willensvollstreckung und benennt den Willensvollstrecker. Bei der genauen Formulierung kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht behilflich sein. Verstirbt der Erblasser, wird das Erbschaftsamt über die Ernennung des Willensvollstreckers informiert. Dieser hat zwei Wochen Zeit, um die Ernennung anzunehmen oder abzulehnen. Bei Annahme erhält er eine Willensvollstrecker-Bescheinigung, mit der er sich legitimieren kann.

Das Honorar für eine Willensvollstreckung

Gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker das Recht auf eine angemessene Vergütung. Zum Honorar gehören selbstverständlich auch die Auslagen und Spesen. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Vermögens, dem Schwierigkeitsgrad des Falls und dem erforderlichen Zeitaufwand. Sofern das Honorar nicht schon im Testament festgelegt ist, muss der Willensvollstrecker alles detailliert abrechnen und diese schriftliche Aufstellung den Erben zukommen lassen. Der Stundensatz muss mit den Erben vereinbart werden. Kommt es zu keiner Einigung, muss ein Zivilkreisgericht darüber entscheiden, was zu einer Verzögerung der Willensvollstreckung führen würde. Der durchschnittliche Stundensatz eines Willensvollstreckers beträgt normalerweise 350,00 CHF. In schwierigen Fällen können auch 500,00 CHF gerechtfertigt sein.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfen wir Ihnen weiter

Im Internet findet man viele Willensvollstreckungs-Muster. Diese dienen allerdings hauptsächlich zur Information. Der Willensvollstrecker wird nur wirksam benannt, wenn dieses im Testament oder Erbvertrag geschieht. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei der richtigen Formulierung behilflich sein. Formfehler führen nämlich in der Regel zur Unwirksamkeit. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht weiss genau, worauf es ankommt und kann Sie entsprechend beraten oder als Willensvollstrecker Ihre Interessen wahrnehmen.