Erbschaftssteuer
Rechtsanwalt Philip Gschwind - Kanzlei Sameli Thür Rechtsanwälte , Zürich · Tel: +41 (0)44 218 60 07 · E-Mail: info@rechtsanwalt-gschwind.ch
Erbschaftssteuer
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der Rechtsübergang vom Erblasser bzw. Schenker auf den bzw. die Begünstigten. Sie wird in fast allen Kantonen erhoben (zum Teil wird die Steuer auch von den Gemeinden erhoben, z. B. in Graubünden). In praktisch allen Kantonen ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer konzipiert. Dementsprechend wird der Vermögensübergang auf den einzelnen Erben bzw. Vermächtnisnehmer besteuert.
Die Erbschaftssteuerhöhe richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes. Jedoch variiert hier die Höhe der Erbschaftssteuer von Kanton zu Kanton. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind überall von der Erbschaftssteuer befreit (mit Ausnahme des Kanton Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Das trifft in den meisten Kantonen auch auf die Kinder zu, ausser in Waadt (0,01 bis 3,5 %), Zürich (2 bis 6 %), Neuenburg (3 %), Luzern (0 bis 2 %) und Appenzell Innerrhoden (1 %). Auch die Eltern, Geschwister und Lebenspartner müssen in einigen Kantonen keine Erbschaftssteuer entrichten. Die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt ausschliesslich bei den Kantonen (zum Teil sind auch die Gemeinden ergänzend zuständig, so in Freiburg, Graubünden, Luzern und Waadt).
Vollständig auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer verzichten (derzeit) die Kantone Schwyz, Nidwalden und Obwalden. Besteht Klärungsbedarf zur Erbschaftssteuer in der Schweiz, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Durch die unterschiedlichen Handhabungen der einzelnen Kantone verliert man schnell den Überblick. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen Auskunft zur jeweiligen Klasse, dem Steuersatz und Freibeträgen geben.
In Deutschland bemisst sich die Höhe der Erbschaftssteuer u.a. am Verwandtschaftsverhältnis. Es bestehen drei Erbschaftssteuerklassen. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich ein Freibetrag und der Steuersatz wird ebenfalls daraus errechnet. Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Grosseltern des Erblassers. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder oder Enkel von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro und Eltern und Grosseltern von 100.000 Euro. Der Steuersatz liegt bei 7 % bis 75.000 Euro, bei 11 % bis 300.000 Euro, bei 15 % bis 600.000 Euro, bei 19 % bis 6.000.000 Euro, bei 23 % bis 13.000.000 Euro, bei 27 % bis 26.000.000 Euro und bei 30 % ab 26.000.000 Euro und darüber hinaus. Ehegatten und Kinder bis zum 27. Lebensjahr können dazu Versorgungsfreibeträge geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag von Ehegatten liegt bei 256.000 Euro, der von Kindern je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro.
In die Erbschaftssteuerklasse II fallen Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und deren Kinder, sowie Ex-Ehegatten. Diese haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der Steuersatz beginnt bei 15 % bis 75.000 Euro und endet bei 43 % ab 26.000.000 Euro. Zur Steuerklasse III gehören Freunde, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins und nicht verheiratete Lebenspartner. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro. Ein Steuersatz von 30 % fällt bei 75.000 Euro an, 50 % ab 13.000.000 Euro.
Bei Fragen rund um die deutsche Erbschaftssteuer und die Steuerklassen, hilft Ihnen ein Rechtsanwalt für Erbrecht weiter.
Wenn ein Erblasser sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz gewohnt hat, muss geklärt werden, in welchem Land die Erbschaftssteuer fällig ist. Da Deutschland und die Schweiz verschiedene Regelungen hinsichtlich einer Fälligkeit der Erbschaftssteuer selbst und dessen Höhe haben, macht es in der Tat einen grossen Unterschied, bei wem die Zuständigkeit liegt. Damit nicht in beiden Ländern eine Steuer fällig wird, gibt es das sog. Doppelbesteuerungsabkommen.
Zunächst richtet sich das Doppelbesteuerungsabkommen nach dem letzten Wohnsitz bzw. dem gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder Erben. Dieser liegt in der Schweiz, wenn der Erblasser den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt dort hatte oder in Deutschland, wenn der Erblasser als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftssteuerrechts galt und wenn er zum Todeszeitpunkt, im Todesjahr oder in den 5 Jahren zuvor eine ständige Wohnstätte in Deutschland (auch als Doppelwohnsitz) hatte.
Die Erbschaftssteuer würde dann auf das deutsche Belastungsniveau angehoben werden. Selbiges geschieht, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz erst im Todesjahr oder 5 Jahre zuvor von Deutschland in die Schweiz verlegt hat und in den 10 Jahren vor Aufgabe der Wohnstätte, 5 Jahre lang über eine solche in Deutschland verfügt hatte. Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt es ausserdem, dass die Anwendung des deutschen Erbrechts testamentarisch verfügt werden kann. Das ist eventuell in Fällen eines gemeinschaftlichen Testaments sinnvoll oder im Hinblick auf die Testierfreiheit. Sollten Sie sich über eine solche testamentarische Verfügung erkundigen wollen, erkundigen Sie sich am besten bei einen Rechtsanwalt für Erbrecht.
In der Schweiz sind für erbrechtliche (Erbstreitigkeiten) Klagen gem. Art. 28 ZPO die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
Auch bei Erbstreitigkeiten wendet man sich an diejenige Stelle, die auch zur Ausstellung des Erbscheins zuständig ist. Dies gilt insbesondere für Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs; Eröffnung letztwilliger Verfügungen; Ausstellung von Erbscheinen; etc.
In Deutschland ist es das örtliche Amtsgericht, das für die oben erwähnten Angelegenheiten zuständig ist.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Geschenke anfällt und bei demjenigen anfällt, der die Sache überlassen bekommt. Der Sinn der Schenkungssteuer besteht vor allem darin, eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch Schenkungen zu vermeiden.
Die Schenkungssteuer in Deutschland ist fast identisch mit der Erbschaftssteuer. Allerdings kann der persönliche Freibetrag bei der Schenkung alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Beim Freibetrag der Erbschaft ist das nur einmal möglich.
In der Schweiz variiert auch die Schenkungssteuer in den verschiedenen Kantonen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind häufig von der Steuer befreit. Um sicher zu gehen, ob und in welcher Höhe eine Schenkungssteuer anfallen würde, sollten Sie einen Rechtsanwalt befragen.
Die Erbschaftssteuer ist ein Thema, mit dem man sich nur ungern befasst, das aber dringend zu beachten ist. Gerade wenn es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Erbschaftssteuer in Deutschland oder in der Schweiz zu entrichten ist, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht weiterhelfen. Ein Rechtsanwalt kennt die verschiedenen Regelungen beider Länder und weiss, was wann zur Anwendung kommt. Auch wenn es um Überlegungen zum eigenen Testament geht, ist Ihnen ein Rechtsanwalt eine grosse Hilfe. Selbiges gilt auch für die Schenkungssteuer. Als Rechtsanwalt für Steuerrecht helfen wir Ihnen weiter.