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VERANLAGUNGSVERFÜGUNG – EINSPRACHE, BESCHWERDE UND REKURS

Wie schreibt man eine Einsprache und was muss beachtet werden?

Ist es bei Ihnen (wenn auch nur gefühlt) auch noch nicht lange her, dass Sie die Steuererklärung für das vergangene Jahr ausgefüllt haben? Einkommen, Vermögen, Ausgabe und Schulden wurden ordnungsgemäss deklariert, da kommen auch schon die ersten Steuerrechnungen mit der Post. Egal, auf welches Jahr sich die Rechnungen beziehen, sicher stellen auch Sie sich die Frage, ob sich diese Rechnungen bzw. die Veranlagung auf der die Rechnungen basieren auch korrekt sind. Bei abweichenden Werten sollte schnell gehandelt werden, wenn eine höhere Steuerlast aus den Abweichungen resultiert. Einsprache, Rekurs und Beschwerde sind zunächst Ihre Möglichkeiten, gegen eine fehlerhafte Veranlagung vorzugehen. Wobei es vorgängig um die Einsprache geht, mit der Sie die Behörde auf etwaige Fehler aufmerksam machen können und gegebenenfalls auch noch Unterlagen nachreichen können, um ihre Argumentation zu untermauern. Erst, wenn die Einsprache abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer bzw. der Rekurs gegen die Staats- und Gemeindesteuern möglich (abgesehen von der Sprungbeschwerde bzw. dem Sprungrekurs). Wie aber schreibt man eine Einsprache? Welches sind die essentiellen Punkte, die es zu beachten gibt? Wann und wie ist ein Rekurs bzw. eine Beschwerde möglich?

Wer kann eine Einsprache erheben?

Grundsätzlich hat jede (steuerpflichtige) Person, das Recht, gegen eine Steuerveranlagung Einsprache zu erheben, gem. Art. 132 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)). Die Einsprache kann sich gegen eine Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder zur Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer richten. Die Einsprache kann jedoch auch (was die Regel ist) gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer und gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer gemeinsam richten.

In der Regel steht das Recht eine Einsprache zu erheben ausser den Steuerpflichtigen auch den Rechtsnachfolgern (z. B. Erben) oder den gesetzlichen Vertretern (Inhaber der elterlichen Sorge sowie Vormund bzw. Vormundschaftsbehörde) zu.

Wo muss die Einsprache eingereicht werden?

Die Einsprache ist an die Veranlagungsbehörde (zuständige Behörde) zu richten (Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 1 StHG). Abhängig von Kanton oder Wohnortgemeinde kann dies die Gemeindeveranlagungsbehörde, die Bezirkskommission oder die regionale oder kantonale Veranlagungsbehörde sein. Da die zuständige Behörde in der eröffneten Veranlagungsverfügung angegeben sein muss, können Sie die in Ihrem Fall zuständige Behörde hieraus ersehen.

Bei der direkten Bundessteuer besteht ausserdem die Möglichkeit einer sogenannten Sprungbeschwerde (Art. 132 Abs. 2 DBG) womit direkt an die die kantonale Steuerrekurskommission gelangt wird. Hier wird auf die Einsprache verzichtet, wenn sie sich gegen eine ausführlich begründete Veranlagungsverfügung richtet und alle Beteiligten einverstanden sind. Hier handelt es sich in der Regel um hohe Beträge und umstrittene Rechtslagen. Zur Möglichkeit einer Sprungbeschwerde oder eines Sprungrekurses sollten Sie einen Rechtsanwalt für Steuerrecht fragen.

Fristen, Fristen, Fristen

Zunächst ist es überaus wichtig, dass Sie keine Fristen verpassen! Dies gilt sowohl für die Einsprache als auch für den unter Umständen später folgenden Rekurs und die Beschwerde (und selbstverständlich für alle rechtlichen Angelegenheiten auch ausserhalb des Steuerrechts). Die Frist für die Einsprache beträgt 30 Tage ab Zugang der Steuerveranlagung/Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG). Ausnahmen gibt es in den Kantonen BE und FR. In Art. 133 DBG wird die Berechnung und Einhaltung der Frist geregelt. Da es sich dabei um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handelt, kann sie von der Veranlagungsbehörde nicht verlängert werden.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Sie von der Steuerveranlagung Kenntnis nehmen konnten, bzw. an dem darauf folgenden Tag. Beispiel: Sie erhalten den Brief mit der Veranlagung am Donnerstag, 16. April, dann beginnt die Frist am Freitag, 17. April, zu laufen. Der Tag der „Eröffnung“ wird also nicht mitgezählt. Als eröffnet gilt ihnen der Entscheid dann, wenn Ihnen dieser tatsächlich ausgehändigt wurde. Dies kann bei Zustellung per Post der Tag sein, an dem die Sendung gegen Unterschrift entgegen genommen wurde, in den Briefkasten eingelegt wurde (man spricht auch von „in den Herrschaftsbereich gelangt“) oder, wenn die Sendung auf der Post abgeholt wurde.

Wird eine eingeschriebene Sendung „postlagernd“ für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten und von diesem nicht innert Frist abgeholt, so gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (man spricht von einer Zustellfiktion, d. h. der Empfänger muss sich so behandeln lassen, als hätte er den Brief abgeholt). Gleichgültig, ob eingeschrieben oder nicht, gelten postlagernde Sendungen als zugestellt, an denen diese auf der Post abgeholt werden. Nicht abgeholte Sendungen gelten ab dem letzten Tag der Aufbewahrungsfrist als zugestellt (Zustellfiktion). Eine Zustellfiktion greift i. d. R. nur sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Der Betroffene kann sich dagegen schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit (Ferien) aufmerksam macht, sodass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet.

Wann endet die Frist?

Die 30-tägige Frist endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Soweit der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten (staatl.) Feiertag fällt, so endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag. Diese Tage werden bei der Berechnung der 30 Tag mitgezählt, die Frist kann jedoch nicht an ihnen enden. Beispiel: Der Brief wird zugestellt am Freitag, 21. Februar 2020, dann beginnt die Frist am Samstag, 22. Februar 2020 zu laufen. Die Frist würde am 22. März enden. Dies ist jedoch ein Sonntag, weshalb die Frist erst am Montag, 23. März 2020 endet. Bitte beachten Sie, dass während Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) im Sommer oder aufgrund der Coronapandemie die Fristen ebenfalls ruhen und diese Tage dann nicht mitgezählt werden. Allfällige kantonale Gerichtsferien hemmen den Lauf der Rechtsmittelfristen lediglich für die Staats- und Gemeindesteuer, nicht jedoch für die direkte Bundessteuer.

Wann ist eine Frist gewahrt?

Die Frist ist dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel der Einsprache bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, also tatsächlich in Empfang genommen worden ist oder zumindest in deren Herrschaftsbereich (wie zum Beispiel deren Briefkasten) gelangte. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe adressiert an die zuständige Behörde am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wurde.

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch erhebliche Gründe (vor allem Militär- und Zivildienst, Krankheit oder Landesabwesenheit) an deren rechtzeitiger Einreichung verhindert war. Insbesondere bei Krankheit und Landesabwesenheit wird ein strenger Massstab angelegt, ab wann ein erheblicher Grund vorliegt, da es immer auch möglich ist, einen Dritten mit der Besorgung der steuerlichen Verpflichtungen zu betrauen. So ist beispielsweise ein Bandscheibenvorfall oder eine längere Krankenhausaufenthalt mit anschliessender Reha kein ausreichender Grund auf eine verspätete Einsprache einzutreten.

Wie schreibt man eine Einsprache?

Soweit Sie also nicht einverstanden sind mit der ergangenen Steuerveranlagung ist es wichtig, fristgerecht Einsprache zu erheben. Auch wenn die Frist schon abgelaufen ist, sollten Sie sich schnellstmöglich darum bemühen eine Einsprache einzulegen und darin gegebenenfalls die erforderlichen Rechtshandlungen nachholen. Ein Rechtsanwalt für Steuerrecht kann Ihnen hier helfen. Wie aber schreibt man eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagung? Gibt es eine zwingende Voraussetzung des Aufbaus der Einsprache? Gibt es bei einer Einsprache Ausschlusskriterien, die zu beachten sind?

Inhalt der Einsprache

Soweit die Frist noch nicht abgelaufen ist, stellt sich die Frage, wie die Einsprache zu formulieren ist. Die Einsprache ist sowohl gegen die direkte Bundessteuer als auch gegen die kantonalen Steuern in allen Kantonen schriftlich einzureichen (Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG). Zwar ist in den meisten Kantonen) eine Begründung nicht erforderlich und es genügt in der Regel der ausdrücklich oder sinngemäss geäusserte Wille, dass die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten wird. Es ist jedoch anzuraten, bei der Einsprache etwas genauer zu werden.

Es ist empfehlenswert, dass Sie genau formulieren, was sie möchten. Dies kann zum Beispiel die Anerkennung von Abzügen für eine Weiterbildung sein, Fahrtkosten, Kosten für die Vermögensverwaltung, etc. Dann müssen Sie möglichst genau darlegen, um was für Kosten es sich handelt und wie diese entstanden sind. Dazu sollten Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt kurz aber verständlich darlegen. Bei mehreren Anträgen bzw. bei mehreren zu ändernden Punkten in Ihrer Steuerveranlagung sollten diese auch in Ihrem Antrag separat aufgeführt werden (eine gute Gliederung trägt zum besseren Verständnis bei). Obwohl nicht ausdrücklich in allen Kantonen vorgesehen (s. u.) sollten Sie Anträge formulieren und diese dann auch begründen. Dies hilft Ihnen den „roten Faden“ nicht zu verlieren und zum anderen der Behörde zu erkennen, worum es Ihnen genau geht.

Soweit es noch Beweismittel gibt, die nicht mit der Steuererklärung eingereicht wurden, sollten diese (spätestens) mit der Einsprache eingereicht werden.

Am Ende der so erstellten Einsprache unterschreiben Sie Ihre Einsprache persönlich und versenden Sie diese mit einem eingeschriebenen Brief.

Checkliste:

    • Wurde die Frist von (i. d. R) 30 Tagen eingehalten?
    • Wurde der Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar dargelegt? Sind die Anträge begründet?
    • Wurden alle Punkte aus der Veranlagungsverfügung erwähnt, die fehlerhaft sind?
    • Wurden alle noch nötigen oder fehlenden Belege beigelegt?
    • Haben Sie die Einsprache persönlich unterschrieben?
    • Haben Sie die Einsprache eingeschrieben bei der Post versendet?

Was ist eine Ermessensveranlagung?

Soweit eine steuerpflichtige Person die ihr obliegenden Pflichten im Veranlagungsverfahren nicht genügend erfüllt, sehen die Steuergesetze vor, dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn keine oder nur eine unvollständige Steuererklärung eingereicht wurde. Die Steuerbehörden können dann eine Veranlagung nach Ermessen erlassen. Hier werden die Steuerfaktoren (aufgrund der Vorjahre) geschätzt und in der Regel mit einem Aufschlag versehen. Ziel ist es, mit der Ermessensveranlagung die gesetzmässig geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festzustellen.

Die Einschätzung nach Ermessen befreit jedoch nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung oder fehlende Unterlagen nachzureichen. Wer eine zu niedrige Einschätzung akzeptiert und bezahlt, ohne auf höhere Einnahmen oder Vermögen hinzuweisen, macht sich unter Umständen strafbar.

Auch gegen Ermessensveranlagungen steht Ihnen zunächst die Einsprache zu, um sich zur Wehr zu setzen. Im Falle einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung hat der Steuerpflichtige jedoch nachzuweisen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Zudem ist die Einsprache zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG).

In allen Kantonen muss die Einsprache schriftlich eingereicht werden. Ausser in ZH, SZ, SO1, BL, SH2, AR, AI, SG, GR3, TG, TI, VD, NE und JU muss sie zudem begründet werden und Anträge enthalten.

In der Regel sind auch die nötigen Beweismittel bei einer Einsprache anzugeben, in den Kantonen ZH, UR, SZ, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, NE, GE und JU allerdings nur im Falle einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung.

Der Einspracheentscheid

Nach erfolgter Einsprache und Prüfung derselben durch die Behörde erlässt diese am Ende des Einspracheverfahrens einen Einspracheentscheid.

In Bezug auf den Umfang der Prüfung ist zu sagen, dass im Einspracheverfahren die Veranlagung betreffend direkter Bundessteuer (Art. 135 Abs. 1 DBG) oder Kantons- oder Gemeindesteuern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft wird. Dabei ist die Einsprachebehörde insbesondere nicht an die ursprüngliche Veranlagung gebunden. Sie kann auch die von der einsprechenden Person nicht beanstandeten Elemente der Steuerveranlagung überprüfen. Kommt die Einsprachebehörde zum Schluss, dass die erste Veranlagung ungenügend war, so ändert sie diese gegebenenfalls auch zum Nachteil der einsprechenden Person ab (man spricht dann von einer „Verböserung“ oder auch reformatio in peius).

Der Einspracheentscheid ist von der Erlassbehörde zu begründen und der einsprechenden Person schriftlich zuzustellen (Art. 135 Abs. 2 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Dem Einspracheentscheid ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. In der Rechtsmittelbelehrung muss auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz hingewiesen werden (Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Soweit keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde oder diese fehlerhaft ist, beginnt die Frist für die Rechtsmittel (Beschwerde und/oder Rekurs gegen den Einspracheentscheid) nicht zu laufen.

Die kantonalen Bestimmungen sind über alle Kantone identisch. Bezüglich Eröffnung des Einspracheentscheids sieht nur der Kanton Aargau obligatorisch die eingeschriebene Zustellung vor. In der Praxis wird dies aber zwecks Beweissicherung auch in den meisten anderen Kantonen so gehandhabt.

Wie hoch sind die Kosten für eine Einsprache?

Bei der direkten Bundessteuer ist das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenfrei (Art. 135 Abs. 3 DBG). Es wird aber im Falle des Obsiegens auch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der einsprechenden Person können indessen die sich aufgrund von zusätzlichen Untersuchungen (Buchprüfungen, Untersuchungen vor Ort usw.) ergebenden Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie diese durch eine schuldhafte Verletzung der Verfahrenspflichten (z.B. ungenügende Steuererklärung oder summarische Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen) verursacht hat.

Für die kantonalen Steuern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen – die Einsprache ist kostenfrei.

In den Kantonen Uri und Schwyz ist das Vorverfahren (vor den Einschätzungsbeamten) kostenlos. Demgegenüber werden die Kosten des Hauptverfahrens (vor der sogenannten Steuerkommission) der einsprechenden Person bei Unterliegen auferlegt.

Im Kanton Luzern ist das Einspracheverfahren kostenlos. Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird.

Im Kanton Jura werden durch die Expertisen entstandene Kosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Bitte beachten Sie, dass eine Einsprache bei verpasster Frist in der Regel kostenpflichtig ist.

Die Rechtsmittel Rekurs und Beschwerde

Wer mit dem ergangenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen ab Zugang des Einspracheentscheids das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. des Rekurses erheben. Spätestens hier empfiehlt es sich aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie einen Anwalt für Steuerrecht zu kontaktieren um eine Strategie bezüglich des weiteren Vorgehens zu entwerfen und sich über die Kosten und Erfolgsaussichten beraten zu lassen.

Als Rechtsanwalt für Steuerrecht verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.

 

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